AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Muldeninhalt

Der Besteller (Kunde) haftet in jedem Fall für die korrekte Deklaration des Muldeninhaltes. Er ist in jedem Fall verantwortlich für sämtliche Kosten der Identifikation, Klassierung und Entsorgung falsch deklarierter oder verschmutzter Abfälle.

Sonderabfälle müssen separat entsorgt werden. Sonderabfälle, welche erst beim Aussortieren der Mulden zum Vorschein kommen und somit nicht auf dem Fuhrschein vermerkt werden konnten, werden unter Verrechnung des vollen Entsorgungsaufwandes nachbelastet.

Über die Materialart und Menge in den Mulden entscheidet der Chauffeur resp. die Deponiestelle endgültig.

NICHT in den Mulden deponiert werden dürfen: Sonderabfälle wie Batterien; Chemikalien oder andere grundwassergefährdende Stoffe; Flüssigkeiten wie Farben, Lacke usw; explosive Materialien; Kadaver und Stoffe, die verwesen; Beleuchtungskörper wie FL-Lampen usw.

Mengenfeststellung

Das Materialvolumen in m3 basiert auf der Feststellung durch den Fahrer beim Abtransport der Mulde. Für die Entsorgung nach dem Gewicht in Tonnen gilt die Nettoliefermenge laut Waagschein der Annahmestelle.

Überladen / Überfüllen

Der Inhalt wird nach der vorhandenen Kubatur verrechnet. Basis bildet die Normkubatur der Mulden. Ist die Mulde offensichtlich überladen, werden die Mehrkubik sowie die Kosten für den Mehraufwand verrechnet.

Unsachgemässe Behandlung

Der Besteller (Kunde) haftet vollumfänglich für Schäden, die wegen unsachgemässer Behandlung der Behälter entstehen. Dies gilt unter anderem für:

  • Schäden, die durch das Umher schieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader;
  • Schäden, die durch das Verbrennen von Material in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen;
  • Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.
Zufahrt zur Baustelle

Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers (Kunde) auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zu Lasten des Bestellers.

Bei beengten Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer frühzeitig und korrekt einzuweisen, und wenn nötig eine Hilfsperson zu stellen.

Der Besteller (Kunde) ist verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden ausreicht, um Beschädigungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, allenfalls den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (Bretterunterlage) zu schützen. Im Unterlassungsfalle haftet der Besteller für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder -aufnahmearbeiten.

Standortsicherung

Das Sichern (u.a. Signalisieren), das Beleuchten und Abdecken der Behälter ist ausschliesslich Sache des Bestellers (Kunde). Für Schäden, die durch ungenügende Sicherung der Mulden entstehen, lehnt die Rogenmoser Transporte AG jegliche Haftung ab.

Bewilligungen

Das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung der Mulden auf öffentlichem Grund ist, wenn nötig, Sache des Bestellers.

Verstellen von Mulden

Das Verstellen von Mulden wird nach Aufwand verrechnet.

Frachtführerhaftpflicht

Bei der Ausführung von Transporten haften wir nur für Verlust und Beschädigung des Transportgutes – vor allem bei Maschinentransporten – welche nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit unseres Personals verursacht worden sind. Auf Wunsch und gegen Verrechnung der Prämie kann eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Schlussbestimmungen

Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbestimmungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Zahlungskonditionen

30 Tage netto, Verzugszins 5%